Eigenheim-Magazin Aufgepasst bei Zahlungsplänendjd/pt). Wer baut, hat meist nur sein Ziel vor Augen und übersieht allzu leicht Stolpersteine. Bei vertraglich vereinbarten Zahlungen lassen sich viele Bauherren zum Beispiel auf Zahlungspläne ein, die sie übervorteilen. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll der Bauherr seinem Auftragnehmer immer nur zahlen, was dem Wert der erbrachten Leistung auf der Baustelle entspricht. Doch bei vielen Zahlungsplänen geht der Bauherr de facto in Vorleistung.

 

Fertigstellungsbürgschaft durchsetzen

Laut Gesetz muss der Bauunternehmer eine Fertigstellungssicherheit – in der Regel als Bankbürgschaft – in Höhe von fünf Prozent des vereinbarten Werklohns stellen. Darauf haben Verbraucher ein Recht. „Erfolgt dies nicht, ist der Bauherr bereits ab der ersten Zahlung berechtigt, eine entsprechend hohe Summe bis zur Fertigstellung der Arbeiten einzubehalten“, erläutert Rechtsanwalt Andreas Renz, Vertrauensanwalt bei der Verbraucherschutzorganisation Bauherren-Schutzbund e.V. (BSB). Manche Unternehmer gehen noch weiter und drehen den Spieß um. In einer oft als Finanzierungsbestätigung umschriebenen Regelung verlangen beispielsweise Generalunternehmer immer wieder, dass der Bauherr seine Auszahlungsansprüche gegenüber der finanzierenden Bank bis zur Höhe des Werkvertragspreises unwiderruflich an den Unternehmer abtritt.

 

Auszahlungsansprüche nicht an Bauunternehmen abtreten

Wer auf derartige Klauseln stößt, sollte sich fragen, ob er mit dem richtigen Partner verhandelt oder sich zumindest der Risiken bewusst sein. Im Falle einer Insolvenz oder einer Vertragsbeendigung aus anderen Gründen haben Bauherren dann oft große Schwierigkeiten, an ihr Geld zu kommen. Denn durch die Ankündigung erheblicher Forderungen des Unternehmers kann die Auszahlung der Kreditmittel blockiert werden. Gut beraten sind Verbraucher, wenn sie Vertragswerke vor Unterzeichnung von einem unabhängigen Anwalt prüfen lassen. „Ist der Vertrag geschlossen, lassen sich nachträgliche Änderungen nur schwer verhandeln“, so Renz. Mehr Informationen, Berater- und Anwaltsadressen gibt es unter www.bsb-ev.de.

 
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